Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Jugendkunstschule im Nationalpark-Landkreis Birkenfeld“ und hat seinen Sitz in Birkenfeld. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Unterstützung der Kreisverwaltung Birkenfeld zur Förderung von Kunst und Kultur bei allen jungen Menschen im Nationalparklandkreis Birkenfeld (§ 52 Absatz 2 Nr. 5 AO).
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO) durch
• die Erhebung von Beiträgen und Umlagen,
• die Beschaffung von Mitteln und Spenden (bei Veranstaltungen, Messen und durch direkte Ansprache von Firmen und Personen),
• die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für die Jugendkunstschule im Landkreis Birkenfeld,
• die Beratung der Kreisverwaltung Birkenfeld in künstlerischen und pädagogischen Fragen.
Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an die Kreisverwaltung Birkenfeld, aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst die Kosten für Aktivitäten der Jugendkunstschule im Landkreis Birkenfeld übernimmt und trägt.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(5) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(6) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich gegenüber zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.
(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§ 5 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung bestimmt.

§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzen¬den, dem Kassierer und dem Schriftführer. Der Vorstand kann um bis zu 3 Bei¬sitzer erweitert werden.
(2) Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Jeweils zwei Mitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(2) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per
E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(3) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung hat vor allem folgende Aufgaben:
• Beschluss über Satzungsänderungen
• Wahl des Vorstands und der Beisitzer
• Wahl von 2 Rechnungsprüfern für jeweils drei Jahre
• Entlastung des Vorstands
• Verabschiedung und Änderung der Beitragsordnung
• Auflösung des Vereins
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 9 Kooperation mit der Jugendkunstschule im Landkreis Birkenfeld
(1) Die Leitung der Jugendkunstschule im Landkreis Birkenfeld wird regelmäßig zu Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen des Vereins eingeladen mit der Bitte, über die aktuellen und geplanten Aktivitäten der Jugendkunstschule im Landkreis Birkenfeld zu berichten und den Verein bei seinen Förderaktivitäten zu beraten.
(2) Der Vorstand empfiehlt der Leitung der Jugendkunstschule geeignete Personen zur Berufung in deren Beirat.
(3) Der Vorstand des Fördervereins und die Leitung der Jugendkunstschule verabreden wirkungsvolle Abläufe zur Zusammenarbeit bei Werbung und Öffentlichkeitsarbeit sowie bei der Beschaffung von Mitteln und Spenden.

§ 10 Auflösung des Vereins
(4) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
(5) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(6) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
(7) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an den Nationalparklandkreis Birkenfeld, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Kunst und Kultur im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Birkenfeld, 18. Oktober 2016

%d Bloggern gefällt das: